Handlungskonzept Kindeswohlgefährdung - Im Kontext der Ausübung von Sportangeboten beim TSV Zarpen e.V.

Handlungskonzept als PDF zum Download Handbuch Kinderschutz Kreis Stormarn

 

Vorwort

Der  TSV  Zarpen  sieht  es  als  seine  Pflicht  an,  einen  wirkungsvollen Beitrag  zu  leisten  der sowohl   Prävention   als   auch   Intervention   von   (sexualisierter)   Gewalt   umfasst.   Die körperliche und seelische Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen bei uns im Verein ist für  uns  von  entscheidender  Bedeutung.  Wir  wollen  den  Eltern  ein  Gefühl  der  Sicherheit vermitteln, wenn sie uns ihre Töchter und Söhne anvertrauen und unsere Ehrenamtlichen in die Lage versetzen, den Anforderungen, die an sie gestellt werden, gewachsen zu sein.

Um unsere Übungsleiter*innen bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe zu unterstützen haben wir ein Handlungskonzept erstellt. Es benennt Beispiele von Kindeswohlgefährdung und soll den handelnden Personen helfen diese frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Bei Verdachtsfällen ist Besonnenheit erforderlich. Ein überhastetes Eingreifen schadet mehr, als das es hilft. Verdächtigte Personen sollten nie ohne Absprache mit einer Beratungsstelle mit dem Verdacht konfrontieren werden. Hierzu dient der in diesem Konzept aufgeführte Handlungsleitfaden. Des Weiteren ist es äußerst wichtig Informationen nicht unnötig zu streuen. Der Kreis der informierten Personen sollte zunächst möglichst klein gehalten werden.


Definition Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung kann sich sehr unterschiedlich darstellen und ist abhängig von Personen, Orten und Gelegenheiten:

  • Ursachen können außerhalb des Vereins liegen (z. B. bei Familienangehörigen)
  • sie kann unter Kindern/Jugendlichen stattfinden (z. B. Mobbing)
  • sie kann durch Mitglieder*innen des Vereins erfolgen.

Kindeswohlgefährdung zeigt sich in verschiedenen Formen. Man unterscheidet Vernachlässigung und Misshandlung.

Vernachlässigung (passiv) Dem Kind werden Grundbedürfnisse verweigert. Es handelt sich hierbei um körperliche Vernachlässigung (Hygiene, Nahrung, Kleidung) oder seelische Vernachlässigung (Schutz, Betreuung).

Misshandlung (aktiv) Misshandlung ist eine nicht zufällige, aktive Schädigung des Opfers, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt. Man unterscheidet zwischen emotional/seelische Misshandlung (Ablehnung, Ausgrenzung, Demütigung, Beschimpfung), körperliche Misshandlung (sichtbare Verletzungen, wie Schläge, Tritte, gesundheitliche Langzeitschäden) und sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen (Verletzung der altersgerechten Intimsphäre, sexuelle Gewalt).

Bei sexuellen Handlungen sind zu unterscheiden:

Grenzverletzungen können unabsichtlich sein, eine persönliche Unsicherheit ausdrücken, als „Kultur des Wegschauens“ erfolgen.

  • „Glotzen“ des Trainers / der Trainerin beim Duschen oder in den Umkleiden
  • abwertende, anzügliche Kommentierungen des Körpers bei Jungen und Mädchen
  • sexistische Witze und Sticheleien
  • ungeschickte Hilfestellung an sensiblen Körperteilen
 
Maßstab für die Bewertung: objektive Faktoren und subjektives Empfinden. Unbeabsichtigte Grenzüberschreitungen sind im Alltag nicht ganz zu vermeiden; sie sind aber im sozialen Miteinander korrigierbar.

Sexuelle Übergriffe sind ein Ausdruck unzureichenden Respekts. Sie können eine gezielte Desensibilisierung zur Vorbereitung sexueller Gewalt sein. Sie sind nicht einmalig und nicht zufällig. Sie finden mit, aber auch ohne Körperkontakt statt. Sie erfolgen absichtlich und sind damit nicht akzeptabel.

  • Häufiges „Glotzen“ des Trainers / der Trainerin beim Duschen oder Umkleiden
  • exhibitionistische Handlungen
  • sich nackt oder fast nackt filmen lassen müssen
  •  „Grabschen“: gezielte und bewusste Berührungen bei Hilfestellungen

Der sexuelle Missbrauch ist die sexuelle Handlung einer erwachsenen oder in Relation zum Opfer bedeutend älteren Person mit, vor oder an einem Kind, bei welchem der Täter seine entwicklungs- und sozial bedingte Überlegenheit und Missachtung des Willens und der Verständnisfähigkeit eines Kindes dazu ausnutzt, seine persönlichen sexuellen Bedürfnisse nach Erregung, Intimität oder Macht zu befriedigen.

Strafrechtlich relevante Formen von sexueller Gewalt

  • Ausstellen, Herstellen, Anbieten und Eigenbesitz kinderpornographischer Produkte
  • Sich über E-Mail mit einem Kind zu sexuellen Handlungen verabreden
  • Pornografische Bilder zeigen, damit das Kind die Handlungen wiederholt
  • Berührungen der Genitalien
  • Schutzbefohlene zu sexuellen Handlungen zwingen
  • sexuelle Handlungen Minderjähriger fördern
  • orale, vaginale und anale Vergewaltigung


Handlungsleitfaden



 

INSOFA: Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutschland die gesetzlich (gem. § 8a und § 8b SGB VIII) festgelegte Bezeichnung für die beratende Person zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung. Die Insofa-Beraterinnen und Berater sind Mitarbeitende der freien Träger der Jugendhilfe, eine aktuelle Liste mit Kontaktdaten findet sich auf der Homepage der Kreisverwaltung Stormarn unter: https://www.kreis-stormarn.de/go/insofa


Was mache ich bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?

Der Schutz des Kindes/Jugendlichen steht an erster Stelle.
  • Ruhe bewahren, überhastetes Eingreifen schadet nur.
  • Verdächtigte Personen nicht ohne Absprache mit einer Beratungsstelle mit dem Verdacht konfrontieren – sie könnten sonst die Betroffenen unter Druck setzen.
  • Informationen nicht unnötig streuen; Kreis der informierten Personen zunächst möglichst klein halten.

Sich anderen anvertrauen und sich beraten lassen
  • Vertrauensperson im eigenen Umfeld suchen, mit der über die eigenen Unsicherheiten und Gefühle gesprochen werden kann. Sicherstellen, dass keine „Gerüchteküche“ im Verein entsteht.
  • Kontakt zu den Ansprechpartner im Sportverein aufnehmen und sich beraten.
 
Gegenüber den betroffenen signalisieren, dass man die Informationen ernst nimmt und der Sache nachgeht.

Man sollte aufmerksam werden, wenn folgende Verhaltensweisen oder Situationen eines Kindes (oder mehrerer Kinder) wahrgenommen werden bzw. wenn Kinder oder Eltern Sie darauf ansprechen:

  • Ernährungs- oder Gesundheitsprobleme (Über- oder Untergewicht)
  • Unzureichende Hygiene und/oder Kleidung
  • Entwicklungsverzögerungen
  • Auffällig aktives oder passives Verhalten
  • Distanzloses Verhalten
  • Aggressives Verhalten
  • Arbeitslosigkeit
  • Schlechte Wohnverhältnisse
  • Überlastung/Überforderung einer Erziehungsperson
  • Suchtkrankheiten
  • Psychische Probleme
  • Probleme im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung

Was mache ich, wenn ich konkret von einer Gefährdung oder von sexuellen Übergriffen weiß?

Der Schutz des Kindes/Jugendlichen steht an erster Stelle.

  • Ruhe bewahren, überhastetes Eingreifen schadet nur. (Die meisten Kinder/Jugendlichen haben eine Überlebensstrategie entwickelt – eine akute Krise haben oftmals die Erwachsenen, die von einem Übergriff erfahren, weil dieses Wissen schwer auszuhalten ist).
  • Verdächtige Person nicht ohne Rücksprache mit einer Beratungsstelle mit Vorwürfen konfrontieren: Erfahrungen zeigen, dass sie sonst die Betroffenen unter Druck setzen, nichts mehr zu sagen


Erweitertes Führungszeugnis

Alle Übungsleiter*innen welche im TSV Zarpen mit der Leitung/Betreuung von Kinder- und Jugendsportgruppen betraut sind, sind verpflichtet ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Führungszeugnisse werden nicht archiviert, sondern es wird lediglich das Vorliegen des Zeugnisses dokumentiert und eine einmalige Einsicht genommen.

Das erweiterte Führungszeugnis ist bei dem für die betreffende Person zuständigen Ordnungsamt kostenlos zu beantragen (§ 30 a Abs. 1 BZRG).

Hier sind die wichtigsten Fragen/Daten zusammengefasst:

Was ist das erweiterte Führungszeugnis?
Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist ein Auszug aus dem Strafregister und gilt für Personen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind oder tätig sein sollen. Es stellt somit ein Instrument der Gefahrenabwehr dar, über das der Verein Informationen über seine Mitarbeitenden einholen kann.

Wie erhält man das Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis muss persönlich bei der am Erstwohnsitz (in der Regel im Ordnungsamt/Rathaus) beantragt werden. Dafür benötigt wird eine Bescheinigung des Sportvereins, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin in kinder- und jugendnahen Bereich tätig sind. Mit dieser Bescheinigung wird auch der Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt. Die entsprechende Bescheinigung erhaltet Ihr vom Vereinsvorstand (jugend_sozial@tsvzarpen.de)

Wie muss die Vorlage des Führungszeugnisses überprüft werden?
Empfänger des erweiterten Führungszeugnisses ist das Vereinsmitglied, nicht der Verein. Der Vorstand muss sich das Führungszeugnis vorlegen lassen. Er überprüft, ob das jeweilige Mitglied Kinder und Jugendliche betreuen darf (Ausschlussgründe auf der nächsten Seite).

Dauer der Gültigkeit
Vorgelegte Führungszeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das erweiterte Führungszeugnis ist längstens 5 Jahre gültig.

Vertraulichkeit/Datenschutz
Der Vorstand des TSV Zarpen verpflichtet sich die die Daten vertraulich zu behandeln. Eine Bekanntmachung oder Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

Folgen bei Einträgen im Führungszeugnis
Eine wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilte Person erfüllt nicht die Voraussetzung für eine kinder- und jugendnahe Tätigkeit im organisierten Sport. Sie darf mit sofortiger Wirkung in diesem Bereich nicht mehr tätig sein bzw. zukünftig nicht tätig werden.

Ausschlussgründe für Jugendarbeit

Folgende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch(StGB) sind ein Ausschlussgrund für eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit:

• §171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
• §174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
• §174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
• §174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
• §174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
• §§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
• §§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
• § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
• §180a Ausbeutung von Prostituierten
• § 181a Zuhälterei
• § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
• § 183 Exhibitionistische Handlungen
• § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
• §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
• §§ 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
• §225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
• §§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
• § 234 Menschenraub
• § 235 Entziehung Minderjähriger
• § 236 Kinderhandel

Ist eine Verurteilung nach einem der oben genannten Rechtsvorschriften gegeben, so ist die betroffene Person von Tätigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung oder einem ähnlichen Kontakt auszuschließen (§ 72a Abs. 3, 4, SGB VIII).

Ansprechpartner und Kontaktdaten

TSV Zarpen Sozial- und Jugendwart (kommissarisch)
Jessica Hoyer
jugend_sozial@tsvzarpen.de

TSV Zarpen Ehrenamtsbeauftragter
Hans-Otto Schacht
04533 / 8150

TSV Zarpen 2.Vorsitzenmder
Stefan Meyer
0171 / 3484517


Allgemeiner Sozialdienst (ASD)

Zentrale Geschäftsstelle für den ASD
Mommsenstraße 11  
23843 Bad Oldesloe
Tel.: 04531 / 160 13 32

ASD Reinfeld (Holstein)
Raiffeisenpassage 17
23858 Reinfeld

INSOFA: Insoweit erfahrene Fachkraft

Name

Telefon

Einsatzort(e) / -bezirk(e)

Lisa Fleischmann  

0171 5371873

Kreis Stormarn

Günter Meiners

04531-86437

Kreis Stormarn

Wiebke Schmidt

04102-53766

Kreis Stormarn

Rosemarie Schoß

04531-173015

Kreis Stormarn

Agnes Weber-Pospiech

04531-173013

Kreis Stormarn

Christoph Haberer 

04102-53766

Stormarn Mitte und Nord

Heike Hellbig

04532-5170

Stormarn Mitte und Nord

Axel Krone

04102-53766

Stormarn Mitte und Nord

Irmela Reynders

04532-24433

Stormarn Mitte und Nord

Andrea Schulz

04532-24433

Stormarn Mitte und Nord

Bärbel Suckow

0453224433

Stormarn Mitte und Nord



Kinder- und Jugendtelefon (Kreis Stormarn):

Unter dem kostenlosen Kinder- und Jugendtelefon 0800-111 0 333 beziehungsweise der europaweiten Telefonnummer 116 111 können Kinder und Jugendliche mit qualifizierten Beratern über jedes nur denkbare Problem anonym sprechen. Das bundesweit gebührenfreie Kinder- und Jugendtelefon ist montags bis samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr erreichbar.

Elterntelefon (Kreis Stormarn):
Für Eltern steht darüber hinaus ein kostenloses Elterntelefon 0800-111 0 550 bereit. Hier erhalten Eltern - wenn gewünscht auch anonym - Hilfestellung in allen Fragen rund um das Thema Erziehung. Das bundesweit gebührenfreie Elterntelefon ist montags bis freitags von 9.00 bis 11.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 17.00 bis 19.00 Uhr zu erreichen.



Teile sind entnommen aus: a) Kindeswohlgefährdung im Sport Juni 2013 Sportjugend Hessen im Landessportbund Hessen e.V. / b)  Handbuch Kindeswohl Kreis Stormarn